Bitte beachten:
Wenn ein Fahrzeug mit einer zulässigen Höchstmasse von 2,8 - 3,5 Tonnen mit einen digitalen Kontrollgerät ausgestattet ist, ist dieses zu betreiben (Fahrerkarte und Unternehmenskarte).
1. Ausnahmen nach Kapitel 1 Artikel 3 der Verordnung (EG) 561/2006
Fahrzeuge, die zur Personenbeförderung im Linienverkehr verwendet werden, wenn die Linienstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt.
Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h.
Fahrzeuge, die Eigentum der Streitkräfte, des Katastrophenschutzes, der Feuerwehr oder der für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräfte sind oder von ihnen ohne Fahrer angemietet werden, sofern die Beförderung aufgrund der diesen Diensten zugewiesenen Aufgaben stattfindet und ihrer Aufsicht unterliegt.
Fahrzeuge die in Notfällen oder bei Rettungsmaßnahmen verwendet werden
(einschließlich Fahrzeuge, die für nichtgewerbliche Transporte für humanitäre Hilfe verwendet werden).
Spezialfahrzeuge für medizinische Zwecke.
Spezielle Pannenhilfefahrzeuge, die innerhalb eines Umkreises von 100 Kilometer um ihren Standort eingesetzt werden.
Fahrzeuge, mit denen zum Zweck der technischen Entwicklung oder im Rahmen von Reparatur- oder Wartungsarbeiten Probefahrten auf der Strasse durchgeführt werden, sowie neue oder umgebaute Fahrzeuge, die noch nicht in Betrieb genommen worden sind.
Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7,5 Tonnen, die zur nicht-gewerblichen Güterbeförderung verwendet werden.
Nutzfahrzeuge, die nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedsstaates, in dem sie verwendet werden, als historisch eingestuft (Oldtimer) werden und die zur nichtgewerblichen Güter- oder Personenbeförderung verwendet werden.
2. Ausnahmen nach § 1 Absatz 2 und § 18 Fahrpersonal-Verordnung
Neben den in der EG-Verordnung genannten Fahrzeugen sind national von der Ausstattungspflicht ausgenommen die nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung anerkannten Arbeitsmaschinen sowie folgende gemäß § 18 Fahrpersonal-Verordnung aufgeführten Fahrzeuge:
Fahrzeuge, die von Behörden für öffentliche Dienstleistungen verwendet werden, die nicht im Wettbewerb mit dem Kraftverkehrsgewerbe stehen.
Fahrzeuge, die von Landwirtscharts-, Gartenbau-, Forstwirtschafts- oder Fischereibetrieben zur Güterbeförderung in einem Umkreis von 50 Kilometer vom Standort des Fahrzeugs verwendet werden.
Fahrzeuge, die in einem Umkreis von 50 Kilometer von Standort des Fahrzeugs zum Transport von Tierkörpern, Tierkörperteilen oder Erzeugnissen im Sinne des Tierkörperbeseitgungsgesetzes eingesetzt werden, soweit für diese Rohmaterialien eine Pflicht zur Beseitigung in einer Tierkörperbeseitigungsanstalt besteht.
Fahrzeuge, die in einem Umkreis von 50 Kilometer von Standort des Fahrzeugs für die Beförderung lebender Tiere von den landwirtschaftlichen Betrieben zu lokalen Märkten oder Schlachthäusern und umgekehrt oder von dem Märkten zu den lokalen Schlachthäusern verwendet werden.
Fahrzeuge, die in einem Umkreis von 50 Kilometer vom Standort des Fahrzeugs als Verkaufswagen auf örtlichen Märkten oder für den ambulanten Verkauf oder für ambulante Bank-, Wechsel- oder Spargeschäfte verwendet werden und für diese Zwecke besonders ausgestattet sind.
Fahrzeuge, die im Rahmen der Religionsausübung, zum Ausleihen von Büchern, Schallplatten oder Kassetten, für kulturelle Veranstaltungen oder für Wanderausstellungen verwendet werden und für diese Zwecke besonders ausgestattet sind.
Fahrzeuge, die in einem Umkreis von 50 Kilometer vom Standort des Fahrzeuges zur Beförderung von Material oder Ausrüstung verwendet werden, die der Fahrer in Ausübung seines Berufes benötigt. Dabei ist Voraussetzung, dass das Führen des Fahrzeugs für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellt.
Fahrzeuge, die ausschließlich auf Inseln mit einer Fläche von nicht mehr als 2300 Quadratkilometern verkehren, welche mit den übrigen Teilen des Hoheitsgebietes weder durch eine Brücke noch durch eine Furt noch durch einen Tunnel, die von Kraftfahrzeugen benutzt werden können, verbunden ist.
Fahrzeuge, die zur Güterbeförderung dienen und elektrisch betrieben werden, sofern diese Fahrzeuge nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedsstaates, in dem sie zugelassen sind, den Fahrzeugen mit Benzin- oder Dieselmotor, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 Tonnen nicht übersteigt, gleichgestellt sind.
Fahrzeuge, die zur Ausbildung von Fahrschülern und Fahrlehrern sowie für die entsprechenden Prüfungen verwendet werden.
Traktoren (Zugmaschinen), die ausschließlich land- oder forstwirtschaftlichen Arbeiten dienen.
Fahrzeuge, die ausschließlich zur privaten, nicht-gewerblichen Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, bis zu 16 Personen - außer dem Fahrersitz - zu befördern.