Arbeitszeitgesetz

Informationen zum Arbeitszeitgesetz

Bei der Nutzung des digitalen Tachographen finden nicht nur die Regelungen der Fahrpersonalverordnung Anwendung.

Das allgemein gültige Arbeitszeitgesetz spielt auch hier eine wichtige Rolle, da der digitale Tachograph auch "wie eine Stechuhr" funktioniert. Das heißt es werden nicht nur Lenk- und Ruhezeiten, sondern auch die Arbeitszeit gespeichert.

Zu beachten sind hierbei zwei Dinge:
1. die Regelungen der Lenk- und Ruhezeiten haben immer Vorrang vor der Arbeitszeitenregelung
2. diese Bestimmungen finden auch Anwendung, wenn ein Unternehmen im Werkverkehr tätig ist.


Wöchentliche Arbeitszeit


Hierbei gibt es zwei Regelungen:
1. Für Fahrer, die von Lenk- und Ruhezeiten befreit sind:
Die wöchentliche Höchstarbeitszeit ergibt sich aus der Summe der zulässigen Arbeitszeit und der Arbeit an Sonn- und Feiertagen.
Daraus ergibt sich eine maximale Arbeitszeit von 6 x 8 Stunden = 48 Stunden.
Eine Verlängerung der Arbeitszeit ist auch in diesem Fall von 8 auf 10 Stunden täglich möglich, wenn innerhalb von vier Monaten durchschnittlich 8 Stunden pro Werktag gearbeitet wird. In diesem Fall ergibt sich eine Höchstarbeitszeit von 60 Stunden pro Woche.
- Problem der Ungleichbehandlung, da Fahrer, die sich nicht an die Lenk- und Ruhezeiten halten müssen, somit länger arbeiten dürfen

2. Für Fahrer, die sich an die Lenk- und Ruhezeiten halten müssen:
Die wöchentliche Arbeitszeit darf von 48 Stunden auf 60 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von 4 Monaten durchschnittlich 48 Stunden pro Woche gearbeitet wird. (§ 21a Absatz 4 ArbZG)


Tägliche Arbeitszeit


Die tägliche Arbeitszeit beträgt 8 Stunden. Diese darf auf 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von 4 Monaten durchschnittlich 8 Stunden täglich gearbeitet wird. (§ 3 ArbZG)

Folgende Tätigkeiten fallen unter Arbeitszeit:

  • Lenkzeit
  • Be- und Entladetätigkeiten
  • Reinigung und technische Wartung
  • Reparaturarbeiten, Vor- und Abschlussarbeiten
  • Sonstige Arbeitszeiten, z.B. solche die dazu dienen, die Sicherheit des Fahrzeugs und der Ladung zu gewährleisten
  • Bereitschaftszeit, wenn die Länge dieser Zeit vorher nicht bekannt war


Nachtarbeit


Unter Nachtarbeit versteht man eine Arbeit von mehr als 2 Stunden im Zeitraum zwischen 23:00 und 06:00 Uhr.
Diese darf von 8 auf 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von 4 Wochen durchschnittlich 8 Stunden täglich gearbeitet wird. (§ 6 Absatz 2 und 3 ArbZG)


Pausenregelung


§ 4 ArbZG regelt die Pausen wie folgt:

1. Bei einer Arbeitszeit von unter 6 Stunden muss keine Pause eingelegt werden
2. Bei einer Arbeitszeit von über 6 aber unter 9 Stunden muss eine Pause von 30 Minuten eingelegt werden.
Hierbei hat nach spätestens 6 Stunden Arbeit eine Pause von 15 Minuten zu erfolgen
3. Bei einer Arbeitszeit von über 9 Stunden muss eine Pause von 45 Minuten eingelegt werden.
Hierbei hat nach spätestens 6 Stunden Arbeit eine Pause von 15 Minuten zu erfolgen

Wichtig hierbei ist, dass die Pausenregelung der Lenk- und Ruhezeiten Vorrang haben, sofern diese einzuhalten sind.


Tägliche Ruhezeit


Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit muss eine ununterbrochene Ruhezeit von 11 Stunden erfolgen. Diese kann um 1 Stunde verkürzt werden, wenn die Verkürzung nach spätestens 4 Wochen nachgeholt wird. Dies kann nur durch eine Verlängerung der täglichen Ruhezeit von 11 auf 12 Stunden geschehen. (§ 3 ArbZG)